Betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Die betriebliche Altersvorsorge stellt zusammen mit der privaten Vorsorge einen wichtigen Teil zum Vermögensaufbau dar – damit Sie im Alter weiterhin finanziell unabhängig bleiben. In der betrieblichen Altersvorsorge schließt Ihr Arbeitgeber zu Ihren Gunsten einen Altersvorsorgevertrag ab. Der Beitrag kann arbeitgeber-, arbeitnehmer-, oder mischfinanziert sein.
Besonders reizvoll ist die steuerliche Begünstigung dieser Form der Altersvorsorge. Der Gesetzgeber unterstützt fünf Durchführungswege. Der Arbeitgeber kann bestimmen welchen Durchführungsweg er für sein Unternehmen zur Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge zur Verfügung stellt.
Vorteile für Arbeitgeber
- Qualifizierte Mitarbeiter anwerben
- Mitarbeiterbindung erhöhen, Fluktuationskosten senken
- Mitarbeiterzufriedenheit steigern
- Prämien sind Betriebsausgaben
- Lohnnebenkosten vermeiden
- Administrative Tätigkeiten übernehmen wir auf Wunsch
Enthaftung durch die Kooperation mit zertifizierten Beratern
Vorteile für Arbeitnehmer
- Deutliche Verbesserung der Rentensituation
- Steuern sparen: Beiträge bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze plus nochmals 1.800 EUR können jährlich steuerfrei angespart werden
- Keine Sozialabgaben: Beiträge bis 4% der Bbg sind sozialabgabenfrei
- Hartz-IV Sicher: Die Betriebsrente wird bei Arbeitslosen- und Sozialhilfe nicht angerechnet Portabilität: Der Arbeitnehmer kann die Rentenansprüche zum neuen Arbeitgeber mitnehmen
- Vermögenswirksame Leistungen: Wenn der VL Beitrag für eine Betriebsrente verwendet wird sind diese Beiträge steuer- und sozialabgabenfrei. Sonst sind diese steuer- und sozialabgabenpflichtig. Daher eine besonders interessante Hebelwirkung. (Bis zu 140%)
Fragen & Antworten zur betrieblichen Altersvorsorge
Staatliche Förderung: Die bAV ist der einzige Weg der staatlich gefördert wird und kapitalisierbar ist.
Gesetzlicher Rahmen: Seit 2002 gilt: Will der AN mit Teilen seines Gehalts eine bAV aufbauen, ist der AG verpflichtet, diesem Wunsch nachzukommen- muss sich aber finanziell nicht daran beteiligen. Das Recht besteht nur bis zu einem Betrag von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG Tarifverträge Viele Tarifverträge sehen die Möglichkeit der Entgeltumwandlung aus Tariflohn vor. Auch der Gesetzgeber hat im neuen Betriebsrentengesetz ausdrücklich geregelt, dass Entgeltumwandlung aus Tariflohn nur möglich ist, wenn dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen wird, gemäß §17 Abs. 5 BetrAVG.
Herausforderung Arbeitsmarkt
Fach- und Führungskräftemangel: Gute und engagierte Mitarbeiter sind der Garant für den Unternehmenserfolg. Sie zu finden ist alles andere als einfach. Die Erfahrung zeigt, Gehaltserhöhungen allein reichen nicht aus. Investieren Sie mit einer intelligenten bAV Lösung in Ihre wichtigste Ressource: Ihre Mitarbeiter. Der attraktivste Arbeitgeber gewinnt.
- Arbeiter, Angestellte und Auszubildende; Ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Ausnahme: Beamte
- Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst (können zwar abschließen, haben aber keinen Steuer- und Sozialversicherungsvorteil).
- Angehörige des Unternehmers mit steuerlich anerkanntem Arbeitsverhältnis
- GmbH Geschäftsführer und Vorstände
- GmbH Gesellschafter Geschäftsführer
- Personen, die aus Anlass der Tätigkeit für ein Unternehmen eine Zusage erhalten, (z. B. Handelsvertreter) können die Durchführungswege Unterstützungskasse und Pensionszusage nutzen
- Geringfügig Beschäftigte
Das Versorgungswerk Metallrente wird von einem Konsortium aus großen Versicherungsgesellschaften betrieben. Hierzu gehören Allianz, Ergo, Generali, R + V und SwissLife.