- In der bAV ist der nicht beteiligte Geschäftsführer steuerlich und sozialversicherungsrechtlich als normaler Angestellter anzusehen
- Da die Rentenlücke besonders hoch ausfällt, sollten Durchführungswege kombiniert oder nicht gedeckelte Durchführungswege gewählt werden
- Sie sind dem nicht beteiligten Geschäftsführer gleichgestellt
- Ausnahme: Minderbeteiligte Gesellschafter Geschäftsführer haben zusammen die Mehrheit der Stimmrechte. Dann werden sie in der bAV als beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer angesehen
- Sie gelten sozialversicherungsrechtlich als selbständig, jedoch auch als Angestellte
- Daher kann eine bAV gestaltet werden
- Um Missbrauch zu vermeiden, müssen besondere Vorschriften beachtet werden
- Einzelkaufleute und Geschäftsführer einer KG, OHG und GmbH & Co kG können sich keine bAV gestalten