Unterstützungskasse
Dem Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber eine ggf. beitragsorientierte Leistungszusage erteilt.
Die Unterstützungskasse, die meistens ein Verein oder eine GmbH ist, übernimmt für den Arbeitgeber die Ausführung der Leistungszusage, dies beeinhaltet auch die Auszahlung der späteren Leistung. Während der Ansparphase werden Beiträge an die Unterstützungskasse geleistet, dabei ist der Arbeitgeber nicht an einen gleichbleibenden Betrag gebunden. Je nach finanzieller Verfügungskraft des Unternehmens kann er innerhalb von steuerlichen Höchstgrenzen einen beliebigen Betrag einzahlen oder auch nicht.
Wenn das Kapital der Unterstützungskasse nicht ausreicht, um die Leistungszusage zu decken, dann muss der Arbeitgeber dieses Kapital nachzahlen. Um dieses Risiko zu vermeiden, kann die Unterstützungskasse auf das Leben der versicherten Person mit dessen Zustimmung eine Rückdeckungsversicherung abschließen.
Von einer rückgedeckten Unterstützungskasse wird gesprochen, wenn die Unterstützungskasse überbetrieblich organisiert ist.
Beurteilung
Gemäß der Beleihung des Kassenvermögens durch das Unternehmens ist die Unterstützungskasse in den wirtschaftliche Folgen mit der Direktzusage vergleichbar. Je nach Ausgestaltung der Leistungszusage sind die Auswirkungen in manchen Fällen sichtlich geringer.
Für laufende Leistungen ist die variable Beitragszahlung sowie die hohe Deckungskapitalbildung von Vorteil. Wohingegen die steuerlich anerkannte Vorausfinanzierung merklich hinter dem wirtschaftlich erforderlichen Umfang zurück bleibt.
Für eine Grundversorgung der Arbeitnehmer ist die Unterstützungskasse, als mitbestimmungspflichtige Sozialeinrichtung, aber durchaus geeignet.
Im Hinblick auf die Verteilung zwischen Kosten und Nutzen, ist die überbetriebliche Unterstützungskasse, die auch rückgedeckt ist, für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet. Die flexible Finanzierungsweise entfällt dabei, aber dafür wird ein hoher Vorfinanzierungsgrad erreicht. Ungeachtet der Rückdeckungsversicherung müssen trotzdem Beiträge für den Pensions-Sicherungs-Verein entrichtet werden.

